§ 1 Name des Vereins
§ 2 Sitz des Vereins
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Jahreshauptversammlung
§ 7 Budgetrecht der Mitgliederversammlung
§ 8 Niederschriften
§ 9 Vorstand
§ 10 Ehrengericht
§ 11 Mitgliedschaft, Aufnahme
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Mitgliedsrechte
§ 14 Mitgliedspflichten
§ 15 Austritt aus dem Verein
§ 16 Ausschluß aus dem Verein
§ 17 Gemeinnützigkeit
§ 18 Geschäftsjahr
§ 19 Kassenführung, Finanzen
§ 20 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
§ 21 Liquidation
§ 22 Vereinsjugend
§ 23 Inkrafttreten
EHRENGERICHTSORDNUNG
§ 1 Verfahren des Ehrengerichtes
§ 2 Entscheidung des Ehrengerichtes
§ 3 Weiteres Verfahren
§ 4 Schlußvorschriften, Inkrafttreten
SPORTANGLERVEREIN BÜDERICH 1934 e.V.
Satzung des Sport-Angler-Verein Büderich 1934 e.V.
§ 1 Name des Vereins
1.
Der Sport-Angler-Verein Büderich 1934 e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern und Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer e.V. Der Sportfischer-Spitzenverband ist Mitglied der Confederation Internationale de la Peche Sportive, der International Casting Federation des Deutschen Sportbundes, der Vereinigung Deutscher Gewässerschutz und des Deutschen Naturschutzringes.
2.
Sportfischer ist, wer die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen ausübt, ohne daß die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, daß Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet werden von Sportfischern im volkswirtschaftlichen Interesse mit Netzen und kleinem Gerät befischt werden, und dazu eine behördliche Erlaubnis besitzt
§ 2 Sitz des Vereins
Der Sport-Angler-Verein Büderich 1934 e.V. hat seinen Sitz in Meerbusch und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke, und zwar
1. durch Zusammenfassung der Sportfischer und durch eine einheitliche Vertretung der fischereisportlichen Interessen der deutschen Sportfischerei den ihr zukommenden Einfluß auch gegenüber den Verwaltungsbehörden zu sichern.
2. im Zusammenwirken mit den zuständigen Verwaltungsstellen eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei betreffenden Fragen anzustreben;
3. die Pflege und Vertiefung des sportlichen Fischens;
4. die Hege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen;
5. die Festsetzung und Einhaltung einheitlicher, den Sportfischerinteressen angepaßten Schonzeiten, Mindestmaße und den Artenschutz;
6. die Beratung bei der Beschaffung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Gewässerbesatzes und einheitliche Regelung aller hiermit zusammenhängenden Fragen;
7. die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift, Presse und Rundfunk und anderer Kommunikationsmedien im Sinne dieser Zielsetzung;
8. Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise
a) Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung der Verunreinigungsursachen;
b) Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen und etwaige Einschaltung der Rechtsschutzversicherung des V.D.S.F.
c) Feststellung der Schädiger und Verhandlung mit ihnen zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen;
d) waidgerechtes Verhalten der Sportfischer.
§ 4 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§5Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie kontrolliert Vorstand und Ehrengericht bei den diesen übertragenen Aufgaben
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben durch Aussprachen und Beschlüsse im Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen.
3A.le Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung anderes nicht bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende des Vereins nach Abstimmung mit dem Gesamtvorstand. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
§6
Jahreshauptversammlung
1.
Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres statt.
2.
Zu ihr sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
3.
Neben den gesetzlichen Aufgaben obliegt ihr, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, über die Entlastung des Vorstandes zu bestimmen, den Vorstand und das Ehrengericht zu wählen, die Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im übrigen zu beraten und festzulegen.
4.
Im übrigen sind Mitgliederversammlungen in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens vierteljährlich, einzuberufen. Für die Einberufung gilt § 6 Ziffer 2 dieser Satzung entsprechend. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein. Auf den Mitgliederversammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekanntzugeben und die Mitglieder für die Mitarbeit an den entsprechenden Organisationsfragen zu interessieren.
5.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom 1. Vorsitzenden des Vereins unverzüglich einberufen werden, wenn die Insolvenz des Vereins zu besorgen ist. Im übrigen innerhalb 14 Tagen dann, wenn der 1. Vorsitzende des Vereins es für notwendig erachtet, der Gesamtvorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Für die Einberufung gilt § 6 Ziff. 2 dieser Satzung entsprechend.
§7
Budgetrecht der Mitgliederversammlung
1.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der jährliche Vereinsbeitrag werden jeweils durch die Jahreshauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Im Jahresbeitrag ist die Verbandsabgabe enthalten.
2.
Sondergebühren für Fischerei-Erlaubnisscheine, Benutzung der Boote, Unterkünfte sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins werden ebenfalls durch die Jahreshauptmitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8
Niederschriften
Über jede Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.
§ 9
Vorstand
1.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Der 1. Vorsitzende ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
2.
Der Vorstand des Vereins setzt sich im übrigen zusammen mit
a)
dem 1.Vorsitzenden
b)
dem 2.Vorsitzenden
c)
dem 1.Schriftführer (Geschäftsführer)
d)
dem 2.Schriftführer
e)
dem 1. Kassenwart
f)
dem 2. Kassenwart
g)
dem Gewässerwart
h)
dem Sportwart
j)
sonstigen Mitgliedern nach Wahl und Bedarf
Der Vorstand setzt die Entscheidungen der Mitgliederversammlung um.br> Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie haben die Pflicht, den Vorsitzen bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützenf
3.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung jeweils auf drei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Die Wiederwahl ist zulässig. Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder finden einzeln der Reihe nach statt.
§ 10
Ehrengericht
1.
Das Ehrengericht setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die staatliche Befähigung zum Richteramt ist zur Berufung als Ehrenrichter nicht erforderlich.
2.
Die Ehrenrichter werden auf jeweils 3 Jahre gewählt. Sie können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung gegen ihren Willen vorzeitig abberufen werden.
3.
Das Ehrengericht entscheidet bei schwerwiegenden Verfehlungen der Mitglieder über den Ausschluß aus dem Verein. Das Nähere hierzu regelt die Ehrengerichtsordnung. Diese ist Teil der Satzung.
§ 11
Mitgliedschaft, Aufnahme
1.
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfischer sein oder werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen und nicht aus einem zum Verband gehörenden Verein ausgeschlossen worden ist, es sei denn, daß der Verein, der den Ausschluß verfügte, mit der Aufnahme in diesen Verein einverstanden ist.
2.
Sportfischer, die Eigentümer oder Eigenpächter von Gewässern sind oder durch berufliche Bindung (wie z.B. bei Forstbediensteten) kein Interesse an der Befischung der Vereinspachtgewässer haben, können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten. Der Beitrag dieser Mitglieder wird gesondert geregelt. Die Beitragshöhe soll lediglich dem Verbandsbeitrag zuzüglich einer angemessenen Verwaltungsgebühr für den Verein entsprechen.
3.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch Antrag beim 1. Vorsitzenden des Vereins, der das neue Mitglied aufnimmt
4.
Minderjährige bedürfen für den Aufnahmeantrag der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
5.
Der 1. Vorsitzende des Vereins teilt die Neuanmeldung dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung mit. Damit ist die Aufnahme des neuen Mitgliedes wirksam. Im Falle der Nichtaufnahme braucht die Ablehnung nicht begründet zu werden.
§ 12
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Jahreshauptmitgliederversammlung, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 13
Mitgliedsrechte
Für die Dauer der Vereinszugehörigkeit gehört jedes Mitglied auch dem Verband an und genießt durch den Verein dessen Schutz in allen die Sportfischerei betreffenden Angelegenheiten. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband. Das Mitglied nimmt am Vereinsleben teil und ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit andere Mitgliedsrechte dadurch nicht eingeschränkt oder verhindert werden.
§ 14
Mitgliedspflichten
1.
Die Beitragspflicht des Mitglieds beginnt mit dem 1. Januar des Aufnahmejahres.
2.
Bei Aufnahme in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr zu zahlen. Der erste Jahresbeitrag ist mit dem 1. Januar des Aufnahmejahres ebenfalls sofort fällig und zahlbar
3.
Die vom Verband festgesetzte Gebühr für die Ausstellung des Sportfischerpasses (Aufnahmegebühr des Verbandes) ist bei der Aufnahme ebenfalls sofort fällig und zahlbar.
4.
Die Folgebeiträge werden mit dem 1. Januar des Folgejahres fällig und zahlbar. Sie sind bis zum 15. Januar zu zahlen.
5.
Neben dem Mitgliedsbeitrag hat jedes Mitglied eine durch die Mitgliederversammlung festzusetzende Jahresarbeitsstundenzahl zur Sicherstellung der Unterhaltung der Vereinsanlagen zu leisten.
a)
Hat das Mitglied seiner Arbeitsdienstverpflichtung im laufenden Geschäftsjahr nicht oder nur teilweise genügt, hat der Vorstand das Mitglied zur Erbringung dieser Verpflichtung mit angemessener Frist zu mahnen.
b)
Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung dennoch nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, hat es Wertersatz an das Vereinsvermögen zu leisten.
c)
Die Höhe des Wertersatzes pro Stunde und dessen Fälligkeit wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand zieht den festgestellten Betrag vom säumigen Mitglied ein.
§ 15
Austritt aus dem Verein
1.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod des Mitglieds, mit Austritt oder im Ausschlußfalle.
2.
Der Austritt des Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des Kalenderjahres wirksam.
§ 16
Ausschluß aus dem Verein
Der Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein muß erfolgen , wenn
1.
das Mitglied sich durch Fischereivergehen und -Übertretungen strafbar macht oder wiederholt gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, Beihilfe dazu leistet und solche Taten bewußt duldet; oder sonst strafbare Handlungen begeht, die das Ansehen des Vereins schädigen oder dessen Zweck gefährden; oder, wenn nach erfolgter Aufnahme solche bekannt werden.
2.
das Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt und dadurch das Ansehen desVereins und seiner Mitglieder nachhaltig schädigt.
3.
das Mitglied die Vereinszugehörigkeit zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.
Der Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein soll erfolgen , wenn
4.
das Mitglied wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten im Verein gibt, die ein geordnetes Vereinsleben zu belasten oder unmöglich zu machen geeignet sind.
5.
das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten innerhalb des Vereins schwerwiegend verletzt, insbesondere seine Beiträge wiederholt nicht leistet. Der Ausschluß wird wirksam zum Schluß des ablaufenden Geschäftsjahres. Er suspendiert das ausgeschlossene Mitglied von allen Rechten mit sofortiger Wirkung, entbindet es aber nicht von seiner Beitragspflicht bis zum Schluß des Geschäftsjahres.
§ 17
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation und nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Er hält sich und die ihm angeschlossenen Mitglieder von allen politischen Tendenzen fern.
2.
Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3.
Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.
Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen nach Berichtigung der Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19
Kassenführung, Finanzen
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Zahlungen sind durch den Kassenwart nur dann zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer angewiesen sind. Diese haben mit dem Zusatz "i.V. "‚ zu unterzeichnen.
Die Kasse ist monatlich abzuschließen und die Buchführung dem 1. Vorsitzenden vierteljährlich zur Prüfung vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das l aufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfer zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
§ 20
Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
1.
Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins muß eine eigens zu diesem Zweck bestimmte Außerordentliche Jahreshauptversammlung gemäß § 6 Ziff. 2 einberufen werden aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, die Aussprache und die hierüber beabsichtigte Beschlußfassung klar erkennbar sein müssen.
2.
Zur Beschlußfassung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
§ 21
Liquidation
1.
Nach Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung den gesetzlichen Vorstand zu Liquidatoren.
2.
Die Liquidatoren haben die Forderungen einzuziehen und die Verpflichtungen aus dem Liquidationsvermögen zu erfüllen. Sie melden die Liquidation beim Registergericht an.
3.
Das verbleibende Liquidationsvermögen ist gemäß § 17 Ziff. 5 zu verwenden. Die Liquidatoren holen die hierzu erforderlichen Genehmigungen ein.
§ 22 Vereinsjugend
1.
Die Vereinsjugend hat ihre eigene von der Jugendmitgliederversammlung genehmigte Ordnung. Der Jugendwart des Vereins ist für deren Einhaltung verantwortlich. Die Vereinsjugend führt sich selbständig, sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2.
Der Rechnungsabschluß ist nach Prüfung durch die Kassenprüfer des Vereins dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinregister beim Amtsgericht Neuss in Kraft.Meerbusch ‚ den 26. Februar 1999Die vorstehende Satzung wurde der Außerordendentliche Jahreshauptmitglieder versammlung am 26.02.1999 vorgetragen und nach Aussprache mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit beschlossen. 2.Vorsitzender 1.Geschäftsführer ____________________________________ Protokollführer__________________
EHRENGERICHTSORDNUNG
§ 1
Verfahren des Ehrengerichtes
1.
Das Ehrengericht leitet sein Verfahren auf Antrag des Vorstandes ein.Der Antrag ist dem Betroffenen schriftlich mit der Aufforderung zu zustellen, sich innerhalb einer vom Gericht gesetzten angemessenen Frist hierzu zu äußern.
2.
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung der Beteiligten anzustreben und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren.
3.
Es kann das Verfahren jederzeit mit Zustimmung der Beteiligten unter Umständen gegen Zahlung einer Vereinsgeldbuße, einstellen.
4.
Nach angemessener Einlassungsfrist setzt das Gericht einen Termin zur nichtöffentlichen Hauptverhandlung an. Zur Hauptverhandlung zieht das Ehrengericht einen Protokollführer hinzu, der den wesentlichen Gang der Verhandlung niederschreibt. Die Niederschrift ist in den Vereinsakten zu verwahren.
5.
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Feststellung der Anwesenden. Beteiligte sind der Vorstand und der Betroffene. Eine Vertretung ist zulässig.
6.
Gegen einen nichterschienenen Betroffenen kann in dessen Abwesenheit verhandelt werden.
7.
Dem Betroffenen ist der gegen ihn gerichtete Vorwurf eingehend zu eröffnen. Er ist zu hierzu mündlich zu hören.
8.
Das Gericht hat hiernach die Beweise von Amts wegen zu erheben und den Sachverhalt vollständig aufzuklären.
9.
Nach Schluß der Beweisaufnahme hat der Vorstand seine Sicht der Dinge darzulegen.
10.
Danach hat der Betroffene seine Sicht der Dinge darzulegen. Ihm gebührt in jedem Falle das letzte Wort vor der gerichtlichen Entscheidung.
11.
Das Ehrengericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Hauptverhandlung. Diese darf nicht unterbrochen werden.Wird sie dennoch unterbrochen, ist sie mit angemessener Vorbereitungszeit für die Parteien neu anzusetzen.
§ 2
Entscheidung des Ehrengerichtes
Die Entscheidung des Ehrengerichtes lautet entweder auf Ausschluß aus dem Verein oder auf Ablehnung des Antrages. Die Entscheidung ist mündlich sofort und binnen 2 Wochen nach Ende der Hauptverhandlung schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Wird die Entscheidung nicht rechtzeitig begründet, wird sie unwirksam. Das Verfahren ist dann insgesamt einzustellen.
Die Entscheidung des Ehrengerichtes ist unanfechtbar.
§ 3
Weiteres Verfahren
Das Ehrengericht leitet seine Entscheidung dem Vorstand zu. Dieser teilt die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit.
a)
Lautet die Entscheidung des Ehrengerichtes auf Ausschluß aus dem Verein, schließt der Vorstand das Mitglied aufgrund dieser Entscheidung mit Ausschlußbescheid aus.
b)
Wird das Verfahren eingestellt oder der Antrag auf Ausschluß aus dem Verein abgelehnt, endet das Verfahren ohne Bescheid des Vorstandes.
§ 4
Schlußvorschriften, Inkrafttreten
1.
Das Verfahren ist insgesamt kostenfrei.
2.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf das Verfahren entsprechend anzuwenden, soweit anderes nicht bestimmt ist.
3.
Die Ehrengerichtsordnung tritt in Kraft am Tage des Inkrafttretens der Satzung